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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agentur- Dienstleistungen der HSMS Hotel Sales & Marketing Service GmbH, nachfolgend Swiss Sales genannt.

 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Swiss Sales und seinen Kunden. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird (auch ohne ausdrücklichen Widerspruch) ausgeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz von Swiss Sales zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGBs in schriftlicher Form vom Auftragnehmer erhältlich.

 

2. Formvorschriften

Vereinbarungen sind nur in schriftlicher Form gültig. Swiss Sales wird durch eigene mündliche Erklärungen oder mündliche Erklärungen des Kunden nicht verpflichtet.

Abweichungen von diesen AGB sowie sämtliche weitere Vereinbarungen zwischen Swiss Sales und seinen Kunden bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

3. Offerten

Verursacht die Erstellung einer Offerte unüblichen Aufwand, so schuldet der Kunde bereits für die Offerte eine Vergütung. Konzepte, Entwürfe und Präsentationen sind zu vergüten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. An Konzepten, Entwürfen und Präsentationen im Rahmen von Offerten oder Wettbewerben hat der Kunde keinerlei Rechte, auch wenn er eine Vergütung schuldet. Kommt gestützt auf eine Offerte kein Vertrag zustande, so hat der Kunde Konzepte, Entwürfe und Präsentationen dem Unternehmen unverzüglich zurückzugeben bzw. allfällige Kopien unverzüglich zu vernichten. Offerten, die nicht innert Monatsfrist angenommen werden, sind unverbindlich. Vor der Annahme durch den Kunden kann Swiss Sales die Offerte ohne weiteres widerrufen. Die etwaigen als Kostenrahmen, Kostenschätzung oder Grobkostenkalkulation bezeichneten Angebote von Swiss Sales sind unverbindlich.

 

4. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch vorbehaltlose Annahme der Offerte durch den Kunden zustande. Vor Eingang der vorbehaltlosen Annahme der Offerte durch den Kunden ist Swiss Sales nicht verpflichtet mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen. Erteilt der Kunde Swiss Sales ohne vorgängige Offerte einen Auftrag, so gilt der Vertrag bereits mit Zustellung der Auftragsbestätigung als abgeschlossen, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird. Ist der Kunde mit dem Inhalt der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung nicht in allen Teilen einverstanden, so ist Swiss Sales an den Inhalt nicht weiter gebunden.

 

5. Vertragsgegenstand

Gegenstand von Verträgen zwischen Swiss Sales und seinen Kunden sind nur Leistungen, zu denen sich Swiss Sales ausdrücklich verpflichtet hat. Swiss Sales haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis, soweit ein solches nicht ausdrücklich zugesichert wurde. Die Definition der geschuldeten Leistungen erfolgt in der schriftlichen Offerte oder Auftragsbestätigung.

 

6. Pflichten von Swiss Sales

Swiss Sales ist verpflichtet, die Leistungen gemäss den Angaben in der Offerte zu erbringen. Swiss Sales ist berechtigt, für die Auftragserfüllung Dritte beizuziehen. Änderungen an den offerierten Leistungen sind nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Mehraufwand ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Für Leistungen, zu denen sich Swiss Sales nicht verpflichtet hat, wird keinerlei Verantwortung übernommen. Swiss Sales ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden mit Dritten Verträge abzuschliessen, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist Swiss Sales von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen.

 

7. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, Swiss Sales schon vor Vertragsabschluss sämtliche erforderlichen Informationen zu liefern, die für die Auftragserfüllung eine Rolle spielen können. Er hat namentlich auch auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf rechtliche Vorschriften hinzuweisen, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein können. Der Kunde ist verpflichtet, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Dokumente, Unterlagen, Inhalte und Materialien vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zu liefern und die von Swiss Sales angebotenen Leistungen vereinbarungsgemäss und rechtzeitig anzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die in der Offerte genannte Vergütung vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zu leisten. Ist der Kunde mit einer Zahlung oder anderen Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Verzug, so ist Swiss Sales berechtigt, seine Leistungen ohne Weiteres einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, Swiss Sales von allfälligen Verbindlichkeiten, die dieses im Rahmen der Auftragserfüllung eingegangen ist, zu befreien. Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf Rechte an Zwischenergebnissen, die im Hinblick auf die Auftragserfüllung anfallen.

 

 

8. Auftragsabwicklung

Für Inhalte und Materialien, die vom Kunden geliefert werden, übernimmt Swiss Sales keinerlei Verantwortung. Insbesondere für nicht lizenziertes Bildmaterial, Musik oder Filmmaterial. Weisungen des Kunden bei der Auftragserfüllung sind nur insoweit beachtlich, als dadurch die Auftragserfüllung weder erschwert noch verzögert und kein Mehraufwand verursacht wird. Für Weisungen des Kunden übernimmt Swiss Sales keinerlei Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet, Swiss Sales schadlos zu halten, sofern es dafür von Dritten in Anspruch genommen werden sollte. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und vereinbarte Teilleistungen von Swiss Sales anzunehmen und sofort zu prüfen. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung des Kunden. Allfällige Mängel sind in der schriftlichen Abnahme detailliert zu beschreiben. Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Zwischenergebnisse (z.B. ein Gut zum Druck) sofort zu prüfen sowie umgehend schriftlich allfällige Korrekturen anzubringen und die weitere Auftragsabwicklung ausdrücklich zu genehmigen. Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und gerät das Unternehmen mit Leistungen in Verzug, so ist der Kunde auf jeden Fall verpflichtet, zuerst auf den Verzug schriftlich hinzuweisen und eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

 

9. Geistiges Eigentum

Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrechte) an Auftragsergebnissen verbleiben bei Swiss Sales oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde muss allfällige Urheberbezeichnungen belassen und darf die Auftragsergebnisse nicht bearbeiten. Swiss Sales räumt dem Kunden lediglich die zur vertragsgemässen Nutzung des Auftragsergebnisses zwingend erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit Swiss Sales dem Kunden Urheber- oder Nutzungsrechte einräumt, sind diese gesondert zu vergüten. Der Kunde ist nicht berechtigt, eingeräumte Urheber- oder Nutzungsrechte ohne Zustimmung von Swiss Sales auf Dritte zu übertragen.

 

10. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis verabredet, so hat der Kunde den effektiven Aufwand (inkl. Auslagen) zu vergüten. Der effektive Aufwand wird erst nach der Ablieferung des Auftragsergebnisses berechnet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Übersteigt der effektive Aufwand die Schätzung gemäss Offerte um höchstens 20%, so ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Mehraufwand vom Kunden zu verantworten, so ist er auf jeden Fall voll zu vergüten. Ein Rücktrittsrecht besteht in diesem Fall nicht. Der Kunde ist verpflichtet, Auslagen auf Wunsch von Swiss Sales innert nützlicher Frist vorzuschiessen. Allfällige Lieferkosten gehen zu Lasten des Kunden und sind gesondert zu vergüten. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Rechte (insbesondere Eigentums- und Immaterialgüterrechte) an Auftragsergebnissen bei Swiss Sales, selbst wenn sie sich bereits im Besitz des Kunden befinden. Rechnungen sind vom Kunden ohne Abzüge jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Swiss Sales mit der geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

 

11. Gewährleistung

Swiss Sales übernimmt keine Gewährleistung für Leistungen Dritter. Allfällige Gewährleistungsansprüche werden dem Kunden abgetreten. Für Mängel mit Bezug auf eigene Leistungen von Swiss Sales, die nicht unverzüglich nach der Abnahme mündlich oder schriftlich gemeldet werden, übernimmt Swiss Sales keine Gewährleistung. Bei Reklamation können Ansprüche gegen Swiss Sales nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des Gesetzes nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde. Bei Mängeln, die im Zeitpunkt der Ablieferung nachweislich bestanden haben und rechtzeitig gemeldet wurden, ist der Kunde ausschliesslich berechtigt, die Nachbesserung zu verlangen. Minderung ist erst nach erfolgloser Nachbesserung zulässig. Die Wandelung ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel durch einen Dritten beheben zu lassen oder selbst zu beheben. Bei Missachtung dieser Bestimmung wird jede Gewährleistung abgelehnt.

Stellt der Auftraggeber oder ein Dritter Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt Swiss Sales von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.

 

12. Haftung

Swiss Sales übernimmt keinerlei Haftung für Leistungen Dritter. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen. Die Haftung der Swiss Sales ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen. Die Haftung für Datenverluste wird ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den

Wert des Auftrages gemäss Offerte bzw. Auftragsbestätigung beschränkt.

 

13. Vertragsrücktritt/Kündigung

Tritt der Kunde vor Abschluss des Auftrages (aus welchen Gründen auch immer) vom Vertrag zurück, so schuldet er auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes und hat zusätzlich den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Planung und Organisation sowie Gelände-, Location- und die Technikmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.

Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen: - bei einem

Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % - bei einem Rücktritt bis 30 Arbeitstage vor Leistungsbeginn: 30 % - bei einem Rücktritt bis 15 Arbeitstage vor Leistungsbeginn: 40 % - bei einem Rücktritt bis 7 Arbeitstage vor Leistungsbeginn: 50 % - bei einem Rücktritt nach dem 7. Arbeitstag vor Leistungsbeginn: 70 % - oder bei Nichtantritt 100 %. Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen sowie generell der Tag, an dem Swiss Sales ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei Swiss Sales. Gerät der Kunde in Konkurs oder stirbt er, so ist die Swiss Sales berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde schuldet auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes und hat keinerlei Anspruch auf irgendwelche Rechte am Auftragsergebnis. Von Verträgen die auf längere bzw. unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden und/oder wiederholte Leistungen von Swiss Sales beinhalten (Dauerschuldverhältnis), können beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich zurücktreten. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen können die Parteien jederzeit fristlos kündigen. Die erbrachten Leistungen sind in

 

14. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sowohl im Rahmen von Wettbewerben, von Vertragsverhandlungen als auch bei der Auftragserfüllung. Swiss Sales ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien der Auftragsergebnisse anzufertigen und zu behalten. Wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich ausschliesst, ist Swiss Sales berechtigt, im Rahmen der eigenen Werbung den Kunden als Referenz zu nennen, über den Auftrag zu informieren und das Auftragsergebnis zu zeigen.

 

15. Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen gleichwohl verbindlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Swiss Sales irgendwelche Rechte aus diesem Vertrag zu übertragen. Verträge zwischen Swiss Sales und seinen Kunden unterstehen Schweizer Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von Swiss Sales.

 

Swiss Sales– HSMS Hotel Sales & Marketing Service GmbH

Dietlikon, im September 2016

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